Diverse Internetportale bieten zwischenzeitlich die Möglichkeit an, Anträge auf Kirchenaustritt online zu erstellen. Hierzu weist das Amtsgericht Essen auf Folgendes hin: Die Erklärung des Kirchenaustritts kann nach dem Gesetz nicht online oder in einfacher Schriftform erfolgen. Der Austritt bedarf vielmehr einer Erklärung entweder 

  • bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen ersten Wohnsitz hat, nach persönlicher Vorsprache dort oder
  • bei einer Notarin/einem Notar in öffentlich beglaubigter Form.