Um eine deutsche Urkunde im Ausland verwenden zu können, benötigen Sie einen Echtheitsnachweis. Die Echtheit wird durch Apostille bzw. Legalisation bestätigt. Der Unterschied zwischen Apostillen und Legalisationen besteht lediglich in der Form der Beglaubigung.
Welche Beglaubigungsform erforderlich ist, hängt davon ab, in welchem Land Sie die in Deutschland ausgestellte Urkunde verwenden möchten. Sollte die Erteilung einer Legalisation erforderlich sein, erfolgt durch den Präsidenten des Amtsgerichts lediglich die sogenannte Vorbeglaubigung. Abhängig vom Land, in dem die Urkunde Verwendung finden soll, hat anschließend eine Endbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt in Köln zu erfolgen (www.bundesverwaltungsamt.de) .
Weitere allgemeine Informationen zum Thema "Apostillen und Legalisationen" finden Sie auf der Internet-Seite des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de) .
Urkunden die ausschließlich vom Präsidenten des Amtsgerichts Essen überbeglaubigt werden:
Gerichtsurkunden wie z. B. Urteile, Beschlüsse, Erbscheine, Registerauszüge, Negativbescheinigungen.
Urkunden anderer Behörden (beispielsweise Schulen, Städte, Finanzämter):
Diese Urkunden müssen von der zuständigen Bezirksregierung überbeglaubigt werden.
Die Vorlage einer Originalurkunde ist zwingend erforderlich. Sie muss mit einem Dienstsiegel sowie einer Originalunterschrift versehen sein. Scheidungsurteile bzw. -beschlüsse müssen einen Rechtskraftvermerk haben.
Kopien können nicht überbeglaubigt werden.
Ansprechpartnerinnen (Zimmer 144):
- Frau Bockmühl,
Telefonnummer: 0201 803-1913 - Frau Jahnke
Telefonnummer: 0201 803-1912
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr nach vorheriger telefonischer Rücksprache.
Selbstverständlich können Sie Ihren Antrag auch schriftlich stellen. Bitte nutzen Sie dazu das: Antragsformular.
Bitte beachten Sie, dass die Erteilung von Apostillen bzw. Legalisationen gebührenpflichtig ist. Die Gebühr beträgt 25,00 € für jedes zu beglaubigende Schriftstück.