Durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 sind die §§ 945a und 945b in die ZPO eingefügt worden. Gemäß § 945a Abs. 1 Satz 1 ZPO führen die Länder ein zentrales, länderübergreifendes Register für Schutzschriften (ZSSR). Seit dem 01.01.2016 besteht die Möglichkeit, eine Schutzschrift im ZSSR einzureichen. Nur die auf diese Weise eingereichten Schutzschriften gelten gemäß § 945a Abs. 2 Satz 1 ZPO als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder eingereicht.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Einreichung von Schutzschriften durch Anwälte auf dem beschriebenen Wege zu erfolgen hat.

Weitere Hinweise erhalten Sie auf der Internetseit des Schutzschriftenregisters  externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab